Genf 1987: Als die ILO die BRD rügte
Fünfzehn Jahre nach dem Radikalenerlass lag dieser nicht mehr nur bei Innenministern und Verwaltungsgerichten – sondern in Genf bei der ILO (englisch International Labour Organization). Sie bildet eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen für Arbeits- und Sozialstandards dar.
Ein Untersuchungsausschuss prüfte, ob die Praxis der Berufsverbote gegen das Übereinkommen Nr. 111 verstieß – das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Die BRD hatte das Abkommen ratifiziert.
Warum Genf zuständig war
Das Übereinkommen 111 verpflichtet Staaten, Diskriminierung wegen politischer Meinung in der Arbeitswelt zu beseitigen. Genau das war der Kern der Regelanfrage: Nicht die Arbeit wurde geprüft, sondern die Haltung. Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei, Teilnahme an legalen Versammlungen, Nähe zu Organisationen, die der Verfassungsschutz beobachtete – das reichte, um den Zugang zum öffentlichen Dienst zu versperren.
Gewerkschaften und Betroffene hatten den Weg nach Genf gewählt, weil die innerstaatliche Kontrolle an ihre Grenze gekommen war. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1975 die Grundsätze des Erlasses bestätigt. Länder änderten Verfahren, hoben Erlasse auf oder verschärften sie. Eine verbindliche Feststellung, dass die Praxis völkerrechtlich unzulässig sei, kam von dort nicht.
Was der Ausschuss feststellte
Die ILO stellte 1987 in ihrem Bericht fest, Mitgliedschaft allein begründe „in der Regel“ Zweifel an der Verfassungstreue. Sie beanstandete, dass Bewerberinnen und Bewerber die Beweislast für ihre Loyalität trugen. Sie kritisierte, dass Geheimdienstakten den Ausschlag gaben, ohne dass die Betroffenen den Inhalt wirksam prüfen konnten. Und sie hielt fest: Ein Staat, der ein Diskriminierungsverbot ratifiziert hat, darf den öffentlichen Dienst nicht zum politischen Filter machen.
Das war keine moralische Geste. Es war die Feststellung eines Vertragsbruchs – ausgesprochen von der Organisation, die Arbeits- und Sozialstandards der UN-Welt setzt.
Die Bundesregierung bestritt die Bewertung. Sie verwies auf die wehrhafte Demokratie, auf das Beamtenrecht, auf Einzelfallprüfungen. Der Bericht blieb. Er gehört seither zum internationalen Aktenbestand der Bundesrepublik.
Was nach dem Urteil geschah – und was nicht
Ende der 1980er Jahre hatten mehrere sozialdemokratisch geführte Länder ihre Erlasse bereits aufgehoben. Manche Abgelehnte wurden eingestellt, oft als Angestellte, oft nach langen Verfahren. Der ILO-Bericht verstärkte den Druck – eine Lösung blieb jedoch aus.
Auch unterblieb eine öffentliche Anerkennung des Unrechts. Entschädigungen blieben die Ausnahme. Die Logik der Regelanfrage verschwand nicht mit den alten Erlassen. Sie wanderte in Länderregelungen, in Verfassungsschutzberichte, in neue Formulare zur „Verfassungstreue“.
Genf 1987 ist deshalb kein Schlussstrich. Es ist der Punkt, an dem die nationale Selbstbeschreibung – Schutz der Verfassung – an einem verbindlichen Maßstab scheiterte.
Damals und heute: Was erkennen wir?
Die fünf Artikel in der Rubrik Geschichte bilden eine Linie:
- der Beschluss, den niemand amtlich bekanntmachte (Radikalenerlass 1972)
- die Regelanfrage als Massenverfahren
- der Widerspruch aus Hochschule, Parlamentarischem Rat und Straßburg (1975)
- der Fall, der dem Wort einen internationalen Namen gab (Silvia Gingold)
- das Urteil einer UN-Organisation (1987)
Das Instrument der Regelanfrage wurde geprüft und ist gerügt worden. Es wirkt trotzdem nach – mit Folgen heute.
Unter Heute steht, wo Regelanfragen und verwandte Verfahren wieder aufgelegt werden. Unter Betroffene stehen die Namen. Unter Mitmachen habt ihr die Möglichkeit, die nächste Runde nicht den Akten zu überlassen.
Quelle: ILO-Untersuchungsausschuss zum Übereinkommen Nr. 111, Bericht 1987; Dokumentation auf berufsverbote.de; Erklärung der Betroffenen zum 40. Jahrestag.